FAU Redaktion Werkschau Text

Altersvorsorge im Fokus

Sorgen Sie vor – und leben Sie auch heute gut!

Weniger arbeiten heisst weniger verdienen und demzufolge weniger für die Altersvorsorge einzahlen. Gitta Limacher und Sabine Neuhaus, Expertinnen im «Beobachter»-Beratungszentrum, ermutigen langjährig Teilzeitarbeitende, die Altersrente im Auge zu behalten – aber nicht um jeden Preis: Wer heute schon einen geringen Lohn hat, soll davon wenigstens vernünftig leben können.

Illustration eines schlechten Gewissens vor unzureichender Altersvorsorge
Das schlechte Gewissen vor unzureichender Altersvorsorge wartet nur drauf uns einzuholen.

Text ANDREA RUPRECHT
Illustration WOLF BASTIAN BURK

1. Säule: Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Den kombinierten, obligatorischen Abzug der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (IV) und Erwerbsersatzordnung (EO) auf dem Bruttolohn zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmende zu je 5,3 Prozent. Wenn der Jahreslohn brutto unter 2300 Franken liegt, sind die Beiträge freiwillig. Betroffenen Arbeitnehmenden ist zu empfehlen, den AHV-Abzug zu verlangen.
Um eine maximale Altersrente von derzeit 2390 Franken zu erhalten, müssen Frauen 43 Jahre* respektive Männer 44 Jahre ein durchschnittliches versichertes Jahreseinkommen von 86 040 Franken erzielen. Jedes fehlende Beitragsjahr führt zu einer Kürzung der Rente um 2,27 Prozent. Die Minimalrente beträgt aktuell 1195 Franken pro Monat und basiert auf einem jährlichen Durchschnittseinkommen von 14 340 Franken oder weniger. Unter ahv-iv.chsind auf der «Rentenskala 44» die jeweils aktuellen Rentenabstufungen einsehbar.
Entfällt die Einzahlung der Beiträge durch einen Unterbruch der Arbeitstätigkeit oder durch Arbeitsunfähigkeit, ist es möglich, die AHV-Beiträge innerhalb von fünf Jahren nachzuzahlen. Betroffene wenden sich dafür an die Ausgleichskasse des Wohnkantons. Die nachzuzahlenden Beiträge werden individuell berechnet und richten sich nach dem Ersatzeinkommen und Vermögen; der jährliche AHV-Minimalbeitrag liegt aktuell bei 503 Franken.
Bei vermindertem Einkommen oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge Kinderbetreuung erfolgen nach dem Rentenantrag Erziehungsgutschriften auf dem persönlichen AHV-Konto. Verheiratete erhalten je die Hälfte gutgeschrieben. Geschiedene oder im Konkubinat Lebende können vereinbaren, dass die gesamte Gutschrift dem effektiv betreuenden Elternteil zugesprochen wird.
Wer infolge Pflege naher Angehöriger Teilzeit arbeitet oder seine berufliche Tätigkeit aufgibt, hat unter gewissen Voraussetzungen Anrecht auf Betreuungsgutschriften, die der späteren Rente angerechnet werden. Diese Gutschrift auf dem AHV-Konto ist jährlich bei der Ausgleichskasse des Wohnkantons zu beantragen.
Jede Person ab 40 Jahren kann alle fünf Jahre bei der zuständigen Ausgleichskasse eine kostenlose Rentenberechnung bestellen. Vor allem Berufstätigen mit vielen Teilzeitbeschäftigungen oder Arbeitsunterbrüchen ist zu empfehlen, dieses Angebot in Anspruch zu nehmen. Je früher die Höhe der mutmasslichen Altersrente bekannt ist, desto eher besteht die Möglichkeit, noch optimierende Massnahmen in der 2. oder 3. Säule zu ergreifen.
Sollte sich abzeichnen, dass jemand aufgrund ungenügender Beiträge im Alter sowieso Ergänzungsleistungen braucht, ist eine Pensionierung zwei Jahre vor dem AHV-Alter zu prüfen, da Ergänzungsleistungen von Kürzungen ausgenommen sind.

Nach angenommener AHV-Revision vom 25. September 2022 erfolgt voraussichtlich ab dem 1. Januar 2024 eine stufenweise Erhöhung auf 44 Jahre auch für Frauen.

Auf der Website der AHV (ahv-iv.ch) finden Sie zu allen Themen weitergehende Informationen:

  • Liste «Rentenskala 44»
  • Merkblatt 1.01 «Auszug aus dem Individuellen Konto»
  • Merkblatt 1.03 «Betreuungsgutschriften»
  • Merkblatt 1.07 «Erziehungsgutschriften»
  • Ergänzungsleistungen
  • Kontakte aller kantonalen Ausgleichskassen

2. Säule: Berufliche Vorsorge (BVG)
Nach dem Koordinationsabzug von 25 095 Franken vom Bruttojahreslohn werden die Beiträge für die 2. Säule zu gleichen Teilen durch Arbeitgeber und Arbeitnehmende eingezahlt. Die Beiträge sind nach Alter abgestuft und betragen total 7 bis 18 Prozent des Bruttolohns. Die Einzahlung in die Pensionskasse (PK) ist ab einem Jahreslohn von 21 510 Franken obligatorisch. Verbleibt nach dem Koordinationsabzug eine Summe unter 3585 Franken, wird auf diesen mindestversicherten Verdienst aufgerundet. Manche Arbeitgeber und Pensionskassen reduzieren freiwillig den Koordinationsabzug proportional zum Beschäftigungsgrad, zum Beispiel bei einem 50-Prozent-Pensum auf rund 12 545 Franken. Informieren Sie sich im Bewerbungsprozess und wählen Sie wenn möglich einen Arbeitgeber, dessen Pensionskasse einen höher versicherten Verdienst und damit höhere Beiträge an die Pensionskasse zulässt – insbesondere bei einem Pensum unter 60 Prozent.
Mehrere Teilzeitjobs und Arbeitgeber können dazu führen, dass die einzelnen Jahreslöhne unter 21 510 Franken liegen und keine oder nur minime PK-Beiträge beim einzelnen Arbeitgeber eingezahlt werden. Wenn alle Löhne in der Summe diesen Betrag erreichen, besteht die Möglichkeit, alle Löhne bei einer einzigen Pensionskasse oder Auffangeinrichtung zu versichern. Erkundigen Sie sich bei den involvierten Pensionskassen, welche Möglichkeiten deren Reglemente vorsehen.
Pensionskassen stellen ihren Versicherten jährlich eine Übersicht über die aktuelle Versicherungslage zu. Achten Sie darauf, dass Sie diesen PK-Vorsorgeausweis erhalten. Ansonsten fragen Sie bei der Pensionskasse nach. Auf diesem Ausweis sehen Sie, welche Leistungen zu welchem Anlass die aktuelle Pensionskasse ausrichtet. Kontrollieren Sie, ob die geplanten Leistungen ausreichend sind. Wenn Sie allfällige Vorsorgelücken rechtzeitig entdecken, können Sie sich je nach Ihren finanziellen Möglichkeiten und Bedürfnissen über die private Vorsorge weitergehend absichern.

Einkauf bei der Pensionskasse
Der Vorsorgeausweis informiert Sie auch über Möglichkeiten, sich bei der aktuellen Pensionskasse einzukaufen, um Vorsorgelücken zu schliessen. Ob sich dieser Einkauf lohnt, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Einkäufe sind in der Steuererklärung vom Einkommen abziehbar. Steuertechnisch fahren Sie am besten, wenn Sie die Abzüge über mehrere Jahre verteilen. Fragen Sie bei Ihrer Pensionskasse nach, ob der Einkauf in jährlichen Raten möglich ist.
  • Das eingezahlte Geld bleibt bis zum Rentenalter gebunden. Vorbezüge sind nur möglich bei Erwerb von Wohneigentum, Aufnahme einer beruflichen Selbständigkeit oder Auswanderung – abhängig vom Land und von dessen Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz. Überlegen Sie sich, ob Sie auf dieses zusätzlich an die Pensionskasse eingezahlte Geld verzichten können oder wollen. Eventuell ist das Geld besser auf dem freien Markt angelegt, wo es bei Bedarf verfügbar ist.
  • Je nach Reglement und Deckungsgrad der Pensionskasse ist ein Einkauf sorgsam abzuwägen. Informieren Sie sich beispielsweise, welche Bedingungen gelten, ob Sanierungsmassnahmen kürzlich erfolgt oder geplant sind, wie hoch der Deckungsgrad ist oder ob der Umwandlungssatz nächstens gesenkt wird.
  • Nach einer Scheidung fragen Sie zeitnah bei Ihrer Pensionskasse nach, ob der Einkauf innerhalb einer Frist zu erfolgen hat.
  • Falls Sie gesundheitlich eingeschränkt sind, klären Sie vorher, ob die Pensionskasse einen Gesundheitsvorbehalt auf dem Einkauf vorsieht.

3. Säule: Private Vorsorge
So individuell die Ausgangslage bei jedem Menschen ist, so vielfältig sind die privaten Vorsorgemöglichkeiten. Befassen Sie sich mit Ihrer Altersrente rechtzeitig und suchen Sie die für Sie passende Lösung.

Diese Tipps helfen Ihnen bei der Entscheidungsfindung:

  • Je länger der Zeithorizont, desto bessere Ergebnisse erzielen Sie. Prüfen Sie so früh wie möglich, ob und in welcher Form Sie in die private Vorsorge investieren können und wollen.
  • Die Verpflichtung zu hohen Einzahlungen und der Zugriff auf das Geld sind sorgsam abzuwägen. Gerade junge Menschen sind eventuell auf das Geld in späteren Jahren angewiesen, zum Beispiel in einer Familienphase oder bei Arbeitslosigkeit.
  • Eine Banklösung ist für die private Vorsorge vorzuziehen, da die Gelder bei einem finanziellen Engpass im Laufe des Lebens flexibler verfügbar sind.
  • Falls sich eine schlechte Versorgung im Alter abzeichnet, bringt ein bisschen private Vorsorge wenig. Wer später sowieso auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist, lebt besser im Heute vom knappen Einkommen recht – als mit zusätzlichem Sparen schlecht.
  • Einzahlungen in die 3. Säule sind vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Arbeitnehmende können aktuell einen Maximalbetrag von 6883 Franken auf ein gebundenes Vorsorgekonto 3a einzahlen.
  • Selbständig Erwerbenden bleibt neben der AHV nur die private Vorsorge für eine bessere Altersrente. Dies ist individuell auf die Bedürfnisse der Betroffenen abzustimmen.

Im Idealfall beginnt die Einzahlung in die 3. Säule sofort nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit. Dies veranschaulicht folgendes Beispiel: Wer bei der Pensionierung 100 000 Franken auf einem 3.-Säule-Konto hat, hat acht Jahre lang jeden Monat 1000 Franken mehr zum Leben.
Langer Rede kurzer Sinn: Sorgen Sie für Ihr Alter vor – und leben Sie auch heute gut!

Gitta Limacher ist diplomierte Wirtschaftsjuristin FH und Sozialversicherungsfachfrau mit eidgenössischem Fachausweis. Sabine Neuhaus ist diplomierte Sozialversicherungsexpertin. Beide arbeiten im Beratungszentrum des «Beobachters» in den Bereichen Arbeit und Sozialversicherungen. Das Beratungsteam steht allen Abonnenten und Abonnentinnen des «Beobachters» offen bei privaten Rechts-, Geld- und Lebensfragen. Unter «Beratung» auf beobachter.ch finden Sie die nötigen Informationen.

.

Dieser Beitrag entstand im Rahmen der Zeitschrift «blickwinkel», deren Herbstausgabe 2022 sich dem Thema Teilzeitarbeit widmet.
Die Zeitschrift «blickwinkel» erscheint jeweils im Mai und November. Jede Ausgabe konzentriert sich auf ein facettenreiches Thema und beleuchtet es aus unterschiedlichsten Perspektiven.
Abonnement bestellen